Die Ratsversammlung der Stadt Schleswig hat die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ beschlossen. Durch die Ausweisung des Sanierungsgebietes können in den kommenden Jahren im Rahmen des Städtebauförderungsprogrammes „Stadtumbau West“ vermehrt öffentliche Gelder in das Gebiet fließen. Ziel der Stadterneuerung ist es, durch eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen die Struktur im Gebiet zu verbessern.
Foto: Schleswig / Mario De Mattia
Öffentliche Maßnahmen werden dabei jeweils anteilig durch Mittel des Bundes, des Landes und der Stadt Schleswig finanziert. In den 2011 bis 2013 erarbeiteten Vorbereitenden Untersuchungen zur Sanierung der Innenstadt wurden bereits erste Ideen und Ansätze für eine Erneuerung benannt. Nun gilt es, diese weiter auszuarbeiten und konkrete Sanierungsmaßnahmen zu benennen. Dies wird in Form einer städtebaulichen Rahmenplanung erfolgen. Der Auftakt für die Rahmenplanung, an der die Bürgerinnen und Bürger sich beteiligen können, wird voraussichtlich im Sommer diesen Jahres stattfinden.
Für die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, die im Sanierungsgebiet liegen, hat die Festlegung verschiedene Auswirkungen. Mit einem ausführlichen Anschreiben hat der Fachbereich Bau die Betroffenen eingehend informiert.
Um Vorhaben zu vermeiden, die den Sanierungszielen entgegenstehen oder deren Umsetzung wesentlich erschweren würden, sind für die Dauer des Sanierungsverfahrens beispielsweise folgende Veränderungen genehmigungspflichtig:
• der Verkauf eines Grundstückes
• die Teilung eines Grundstückes
• Baumaßnahmen auf Grundstücken sowie an und in Gebäuden
Die Durchführung privater Baumaßnahmen erfolgt durch die Eigentümerinnen und Eigentümer. Daher sind auch die Kosten der Modernisierung und Instandsetzung grundsätzlich von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern selbst zu tragen. Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für unrentierliche private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Städtebauförderungsmittel als Zuschuss zu erhalten. Maximale Höhe und Voraussetzungen ergeben sich aus den Städtebauförderrichtlinien 2015 und aus einer von der Stadt Schleswig noch zu verabschiedenden Richtlinie.
In Sanierungsgebieten besteht zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für Gebäude geltend zu machen.
Nach Abschluss der Sanierung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag in Höhe der sanierungsbedingten Werterhöhung ihres Grundstückes zu zahlen.
PM: Stadt Schleswig