Allgemeinverfügung des Kreises Schleswig-Flensburg über weitere Schutzmaßnahmen in Pflegeheimen

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Redakteur
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der Kreis Schleswig-Flensburg hat eine Allgemeinverfügung über weitere Schutzmaßnahmen in z.B. Pflegeheimen veröffentlicht. Diese regelt unter anderem das Testmanagement von Personal und Besucher*innen. Sie gilt ab 06.02.2021 und tritt mit Ablauf des 28.02.2021 außer Kraft. Eine Verlängerung ist möglich.

Foto: von moritz320 auf Pixabay

Allgemeinverfügung des Kreises Schleswig-Flensburg über weitere Schutzmaßnahmen in Pflegeheimen und anderen Angeboten der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des Kreises Schleswig-Flensburg


Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß §§ 28a Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 15 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (BekämpfVO) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:


1. Das Betreten von stationären Einrichtungen der Pflege nach § 36 Abs. 1 Nr. 2
IfSG mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt.

Ausgenommen vom Betretungsverbot nach Satz 1 sind:
a. Personen nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 BekämpfVO mit der Maßgabe, dass jede benannte Person nur einen Besuch in der Woche durchführen darf und jede benannte Kontaktperson das 10. Lebensjahr vollendet haben muss. Die Besucher nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 müssen spätestens beim Betreten der Einrichtung durch die Einrichtung einem Antigentest sowie einer kontaktlosen Temperaturmessung unterzogen werden oder einen Antigentest vom Besuchstag, durchgeführt von einer in der TestVO benannten Stelle, vorweisen. Die o.g. Einschränkungen gelten nicht für Besuche bei schwerstkranken Menschen oder
im Rahmen der Sterbebegleitung. Abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 6 ist ein Betreten der Einrichtung nur erlaubt mit einer Maske der Standards FFP 2, N95 oder KN95, eine OP-Maske ist nicht ausreichend.

b. Personen, deren Aufenthalt aufgrund einer stationären Betreuung oder pflegerischer Versorgung erforderlich ist,

c. Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Fort- und
Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selbst durchführen, sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,

d. Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude, sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,

e. Personen, die für den Betrieb von Verpflegungsangeboten zur Versorgung der Bewohner und des Personals erforderlich sind,

f. Personen, die Waren an einem fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,

 g. Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen.

2. Begegnungen zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern und den Besuchspersonen nach 1.a) dürfen bei immobilen Bewohnerinnen und Bewohnern nur in deren Zimmer erfolgen. Bei mobilen Bewohnerinnen und Bewohnern ist ein Treffen auch in einem Besuchsraum gestattet. In den entsprechenden Räumlichkeiten kann auf eine Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, wenn ausreichende physische Barrieren eine Übertragung des Virus verhindern. Die Personen nach 1.a) müssen die entsprechenden Räume so schnell wie möglich aufsuchen und nach Verlassen der Räume die Einrichtung auf direktem Weg wieder verlassen.

3. Die unter 1.c) und 1.d) genannten Personen müssen täglich vor Dienstbeginn einem Antigen-Schnelltest unterzogen werden.

4. Die unter 1.e) genannten Personen müssen einem Antigen-Schnelltest unterzogen werden, wenn sie sich voraussichtlich länger als 10 Minuten im Gebäude aufhalten oder Kontakt zu den Bewohnern haben werden.

5. Auf Antrag kann durch den Fachdienst Gesundheit des Kreises SchleswigFlensburg eine Ausnahme erteilt werden, wenn die Einhaltung der o.g. Regeln eine besondere Härte für die Betroffenen darstellen würde.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab 06.02.2021, 0:00 Uhr. Sie tritt mit Ablauf des 28.02.2021 außer Kraft. Eine Verlängerung ist möglich.

7. Die Allgemeinverfügung ist gemäß §§ 28a, 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

8. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden.

Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist §§ 28a Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 lfSG. Danach trifft die zuständige Behörde in dem Fall, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den § 28a Abs. 1 und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.


Die sehr weite Eingriffsermächtigung des § 28 Absatz 1 Satz 1 lfSG beschränkt sich nicht allein auf Maßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, sondern wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, dürfen auch „Nichtstörer”, d.h. Personen bei denen noch nicht einmal ein Ansteckungsverdacht besteht, in Anspruch genommen werden. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkung ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Absatz 1, § 28 Absatz 1 lfSG) sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen unterschiedlich sind. Angesichts dessen ist ein am Gefährdungsgrad der jeweiligen Krankheit orientierter flexibler Maßstab heranzuziehen. Nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber in § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 1 lfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch Institutes wird die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung derzeit als insgesamt hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt. Es handelt sich danach nicht um eine mit einer Grippeepidemie vergleichbaren Situation, sondern es liegt eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Lage vor.

Gerade auf Grund der nunmehr vermehrt auftretenden Virusmutationen, besonders im Raum Flensburg, welche schwerere Verläufe und höhere Infektionsraten nach sich ziehen, ist es unbedingt erforderlich, vulnerable Gruppen wie die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen im Kreis Schleswig-Flensburg, welcher an das Stadtgebiet Flensburg grenzt, noch besser vor Infektionen zu schützen. In diesem Zusammenhang ist derzeit, bis zum Abschluss der Impfungen dieser Risikogruppen, die wirksamste Schutzmethode eine Begrenzung der Kontakte zu anderen Personen. Da Kontakte zu anderen Personen gerade bei hilfebedürftigen Personen nicht völlig ausgeschlossen werden können, ist es im Rahmen der unbedingt notwendigen Kontakte unverzichtbar, flankierende Maßnahmen wie Antigentests und Mund-Nasen-Bedeckungen vorzuschreiben.
Aufbauend auf den Vorgaben der Corona-BekämpfungsVO des Landes SchleswigHolstein werden die dort enthaltenen Regelungen zu § 15 BekämpfVO weiter verschärft.

Besucher dürfen, neben der Tatsache, dass sie registriert sein müssen, nur noch einmal in der Woche zu Besuch kommen (wobei jeder der beiden benannten Besucher einmal in der Woche zu Besuch kommen darf), weiterhin müssen diese Besucher vor Betreten der Einrichtung noch einmal getestet und einer Temperaturmessung unterzogen werden und sich in dem Gebäude auch nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung des Standards FFP 2 bewegen. Da in der Altersklasse bis 10 Jahre die Infektionen überwiegend symptomlos verlaufen und die Verbreitung der hochübertragbaren Virusvarianten besonders in dieser Altersklasse zu besorgen ist, sind Besuche durch Personen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt hier nur bei Besuchen im Rahmen der Sterbebegleitung, hier ist es geboten, nur die Regelungen des § 15 Abs. 1 Nr. 6 BekämpfVO gelten zu lassen.
In jedem Fall sind Besuche nur in bestimmten räumlichen Umgebungen zulässig, die unverzüglich aufgesucht und nach deren Verlassen die Einrichtung unverzüglich zu verlassen ist.

Neben den Besuchern ist nur noch benötigtes Personal in der Einrichtung gestattet, zudem Personen mit gesetzlichem Auftrag, und Lieferanten, wobei letztere die Einrichtung nur an einem festgelegten Punkt betreten dürfen, um dort die gelieferte Ware abzustellen.

Das Personal unterliegt zudem einer erweiterten Testpflicht, soweit es sich nicht nur kurzfristig im Gebäude aufhält bzw. direkten Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern hat.

Die getroffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, da, wie dargestellt, jeder Kontakt das Risiko einer Infektion nach sich zieht, was wiederum zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen kann. Es ist insoweit auch angemessen, die Bewohner der Stadt Flensburg und des Kreises Schleswig-Flensburg anders zu behandeln als andere Bürger des Landes, da die Infektionsgefahr in den Gebieten, in denen eine Virusvariante häufiger auftritt, wesentlich höher ist als in Gebieten, die von dieser Mutation noch nicht betroffen sind.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Kreis Schleswig-Flensburg, Der Landrat, Flensburger Str. 7, 24837 Schleswig, erhoben werden.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise angeordnet werden.


Der Antrag ist beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig zu stellen.
Schleswig, den 05.02.2021
Kreis Schleswig-Flensburg
Der Landrat
Fachdienst Gesundheit
Dr. Wolfgang Buschmann
Landrat

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