(CIS-intern) – UPDATE: Weiter unten findet ihr eine weitere Pressemeldung des Kreises Schleswig-flenburg.
Silvester 2020 soll weitgehend ohne Böller und Raketen stattfinden. Der Kreis Schleswig-Flensburg hat daher heute eine weitreichende Allgemeinverfügung veröffentlicht, durch die festlegt ist, dass es im gesamten Kreisgebiet innerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist, Feuerwerkskörper abzubrennen.
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Der Kreis folgt damit der Verordnung des Landes, die vorschreibt, dass auf Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf sonstigen Flächen, auf denen zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist, Feuerwerkskörper nicht verwendet werden dürfen.
Darüber hinaus ist es generell durch die Regelungen im Sprengstoffgesetz verboten, Feuerwerke und jede andere Art von pyro-technischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen abzubrennen, unabhängig davon ob diese innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften liegen
„Der Inzidenzwert im Kreis Schleswig-Flensburg ist in den letzten zwei Wochen auf das Dreifache – von 17 auf 80 – angestiegen. Diese Allgemeinverfügung ist daher unumgänglich, um den weiteren möglichen exponentiellen Anstieg zu verhindern.“, erläutert LandratDr. Wolfgang Buschmann das Böllerverbot des Kreises. „Dabei gilt es auch, neben dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, unser Gesundheitssystem vor einer Überlastung durch Verletzungen zu bewahren. Der Schutz wiegt dabei schwerer als die Belastungen, die das Verbot dem einzelnen auferlegt. Ich appelliere daher an alle, auf Silvesterfeuerwerk in diesem besonderen Jahr zu verzichten. Personen, die unbedingt Feuerwerke abbrennen möchten, können dies – wenn es denn wirklich sein muss – weiterhin außerhalb geschlossener Ortschaften tun.“
Die Allgemeinverfügung tritt ab morgen in Kraft und gilt vom 31. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021.
U.a. heißt es in der Verfügung:
“InnerhalbgeschlossenerOrtschaftenist es im Kreisgebietverboten, Feuerwerks-körper im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 SprengG abzubrennen. 2Das Verbot nach Satz 1 gilt für sämtliche Feuerwerkskörper unabhängig von deren Kategorie nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 SprengG. 3Andere Vorschriften zur Beschränkung und zum Ver-bot von Feuerwerkskörpern, insbesondere § 23 Abs. 1 Nr. 1 1. SprengV, bleiben unberührt”
KREIS SCHLESWIG-FLENSBURG
Pressestelle
Update
Klarstellung zum Böller- und Raketenverbot im Kreis Schleswig-Flensburg
Am 28.12. hat der Kreis Schleswig-Flensburg eine weitreichende Allgemeinverfügung veröffentlicht, durch die festgelegt wurde, dass es im gesamten Kreisgebiet innerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist, Feuerwerk abzubrennen.
Das schließt auch Gärten, Parkplätze und Auffahrten ein, die unter Straßen, Wege, Plätze und sonstige Flächen nach der Landesverordnung fallen.
Innerhalb der eigenen Wohnung und des eigenen Hauses gilt das Verbot eingeschränkt, hier können Feuerwerke, die für die Nutzung in geschlossenen Räumen zugelassen sind, gezündet werden. Dazu zählen u.a. Tischfeuerwerke und Wunderkerzen.
„Unsere Allgemeinverfügung findet eine große Resonanz, sowohl positive als auch negative. Einige fühlen sich in ihren Freiheiten eingeschränkt und wollen sich aus Protest außerhalb geschlossener Ortschaften treffen, um Feuerwerk zu zünden. Ich appelliere an alle Bürgerinnen und Bürger dieses nicht zu tun, sondern in diesem Jahr auf Feuerwerk zu verzichten, um das Infektionsgeschehen durch mögliche Menschenansammlungen nicht weiter ansteigen zu lassen. Auch würden Verletzungen, die durch eine unsachgemäße Handhabung von Feuerwerk leider immer wieder geschehen, unser Gesundheitssystem zusätzlich belasten. Dieses gilt es unbedingt zu vermeiden“, betont Landrat Dr. Wolfgang Buschmann nachdrücklich.
Die Allgemeinverfügung ist heute in Kraft getreten und gilt vom 31. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021.