Insolvenzstraftaten

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Redakteur
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Als Schuldner im Insolvenzverfahren sollte man seine möglichen Insolvenzstraftaten kennen und sie auf jeden Fall vermeiden. Dies bezieht sich nicht nur auf Privates, sondern auch auf Geschäftliches. Bei einer Insolvenz sollte man sich bewusst sein, dass Vermögensgegenstände auf einer privaten Auktion oder auf einer Industrieauktion versteigert werden können.

Foto: pixabay.com / geralt

Eine Insolvenzstraftat hat in erster Linie die Aufgabe die Vermögensinteressen der Insolvenzgläubiger zu schützen. So sollen böswillige oder leichtsinnige Handlungen der Insolvenzschuldner vermieden werden.

 

Welche Voraussetzungen führen zu einer Insolvenzstraftat


Eine Insolvenzstraftat liegt bei einem Schuldner nur dann vor, wenn er während einer wirtschaftlichen Krise gehandelt hat. So eine Krise kann dann vorliegen, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt werden können.


Darüber hinaus wird eine wirtschaftliche Krise auch bei einer akuten Zahlungsunfähigkeit angenommen. Sie liegt dann vor, wenn ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Dabei gilt ein Zeitraum von einem Jahr. Kurzfristige Liquiditätslücken sind unschädlich.

 

Bankrottdelikt


Ein Bankrottdelikt liegt vor, wenn ein Schuldner während einer Insolvenz und bei Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise Vermögensbestandteile, welche zur Insolvenzmasse gehören würden, verheimlicht, zerstört oder beschädigt oder unbrauchbar macht. Ebenfalls sollte ein Schuldner nicht durch diese Handlungen seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herbeiführen. Für ein vorsätzliches Bankrottdelikt kann man mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Darüber hinaus kann auch fahrlässiges Verhalten mit bis zu zwei Jahren Haft oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren auferlegt werden.

 

Gläubigerbegünstigung


Im Fall einer Gläubigerbegünstigung macht sich der Schuldner strafbar, wenn er in Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise einem der Gläubiger eine Sicherheit gewährt obwohl der Gläubiger diese Sicherheit zu jener Zeit nicht beanspruchen kann.

 

Insolvenzverschleppung


Aufgrund einer Insolvenzverschleppung kann sich ein Schuldner strafbar machen, wenn er als Geschäftsführer in Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise nicht rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Als Geschäftsführer hat man 3 Wochen Zeit diesen Antrag zu stellen. Der Buchhalter ermittelt dabei den Zeitpunkt der Insolvenzreife und berücksichtigt dabei die Zahlungstitel und erfolgslosen Vollstreckungsversuche.


Die Strafe bei einer Insolvenzverschleppung beträgt bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

 

Untreue


Sehr häufig kommt es auch zu einer Untreue des Geschäftsführers. Man macht sich strafbar, wenn man eine Befugnis missbraucht nach der man über fremdes Vermögen verfügt oder für eine andere Person Verträge abschließen darf und gleichzeitig einen Schaden zufügt.

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