Der Kreis Schleswig-Flensburg hat heute (14. November) die Stadt Glücksburg angewiesen, den Hebesatz der Grundsteuer B ab dem 1. Januar 2017 von 480 Prozent auf mindestens 700 Prozent festzusetzen. Die Grundsteuer B ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste Steuereinnahmequelle der Gemeinden. Sie besteuert den Grund und Boden einschließlich der Gebäude. Gegenstand dieser Steuer sind Grundstücke mit Wohnbebauung.
Foto: Mario De Mattia
Hintergrund dieser Anordnung ist die nachhaltig angespannte Situation der Stadt Glücksburg. Die dem Kreis vorgelegte Haushaltsplanung für die Jahre 2016 und 2017 macht deutlich, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Glücksburg nicht mehr gegeben ist. Die städtischerseits bisher dargestellten Konsolidierungs-Maßnahmen bis 2020 reichen nicht aus, dem gesetzlich vorgegebenen Ziel des Haushaltsausgleichs in absehbarer Zeit näher zu kommen. Ein Eingreifen des Kreises als Kommunalaufsicht ist daher – trotz der von der Stadt eingeleiteten Konsolidierungsmaßnahmen – unumgänglich und auf der Grundlage der Gemeindeordnung geboten. Das Innenministerium teilt die Auffassung des Kreises..
Die Finanzlage der Stadt Glücksburg ist gekennzeichnet durch ein dauerhaftes Haushalts-Minus. Die Finanzsituation der Stadt wird entscheidend von der wirtschaftlichen Entwicklung der Fördeland Therme, steigenden Schullasten, steigende Kosten der Kinderbetreuung, Sanierungslasten von Gebäuden und der Zinsentwicklung bei den Kassenkrediten beeinflusst. Die Pro-Kopf-Verschuldung liegt in Glücksburg bei rund 3.400 Euro pro Einwohner. Zum Vergleich: Der Landesdurchschnitt der Pro-Kopf-Verschuldung ähnlich großer Gemeinden liegt bei 918 Euro pro Einwohner.
„Die Stadt befindet sich in einer anhaltenden Haushaltsnotlage. Die bisher ergriffenen Konsolidierungsmaßnahmen reichen nicht aus, um auf absehbare Zeit wieder positive Zahlen zu erreichen. Aufgrund des hohen Schuldenstandes droht der Stadt auf Dauer die Zahlungsunfähigkeit.“, führt der Leiter der Kommunalaufsicht, Rolf Henningsen aus.
Die Anordnung der Kommunalaufsicht des Kreises wurde überhaupt erst nötig, weil die Stadt Glücksburg weder im Rahmen der ihr obliegenden Haushaltsplanung noch im Zuge der vorausgehenden Anhörung zur beabsichtigen Anordnung weitere konkrete Vorschläge und Maßnahmen zur Bewältigung der besonderen finanziellen Lage vorgelegt hat.
Trotz der Anhebung der Grundsteuer B ist die Stadt Glücksburg auch weiterhin gefordert, ihren Haushalt zu konsolidieren. Die zu erwartenden Mehreinnahmen durch die Grundsteuer B von rund 590 Tausend Euro reichen dennoch nicht aus, um dem Ziel eines ausgeglichenen Haushaltes nachzukommen. Die Stadt muss zusätzlich rund 100 Tausend Euro erwirtschaften.
Hierdurch bleibt auch der verfassungsrechtlich garantierte kommunale Spielraum für weitere erforderliche Konsolidierungs-Maßnahmen gewahrt.
Vorliegend einschlägige gesetzliche Regelungen für die Stadt Glücksburg bilden §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 75 Gemeindeordnung; die Anordnungsbefugnis der Kommunalaufsicht ergibt sich aus §§ 121 Abs. 1, 124 Abs. 1 Gemeindeordnung.
PM: Kreis Schleswig-Flensburg