Wikingeck: Kreistag beschließt Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts

Add to Flipboard Magazine. -
Redakteur
5/5 - (1 vote)

(CIS-intern) – Der Kreistag des Kreises Schleswig-Flensburg hat in einer Sondersitzung am 20. Juli 2026 mit eindeutiger Mehrheit beschlossen, gegen die Nichtzulassung der Revision im Verfahren um die Sanierung des Wikingecks Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Damit setzt der Kreis seinen juristischen Weg fort, um eine anteilige Erstattung der Sanierungskosten in Höhe von 12,4 Mio. Euro durch die Bundesrepublik Deutschland zu erreichen.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 4. März 2026 die Klage des Kreises gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung der anteiligen Sanierungskosten abgewiesen. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Mit der nun beschlossenen Nichtzulassungsbeschwerde soll erreicht werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Revision zulässt und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts überprüft.

„Ich bin froh und dankbar darüber, dass die Kreispolitik gemeinsam mit der Verwaltung den Weg der Nichtzulassungsbeschwerde gehen will. Mit einer Zulassung der Revision hätten wir die Möglichkeit, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts überprüfen zu lassen. Auch wenn die Sanierung jetzt durch den Kreis abgeschlossen wurde, halte ich es nach eingehender interner Beratung und ausführlicher Befassung mit den schriftlichen Urteilsgründen für wichtig, diese Chance zu ergreifen, um den Bund für seinen finanziellen Anteil an den Sanierungsarbeiten in die Verantwortung zu nehmen“, erklärt Landrat Dr. Wolfgang Buschmann.

Dem Verfahren war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen dem Kreis Schleswig-Flensburg und der Bundesrepublik Deutschland über die anteilige Übernahme der Sanierungskosten vorausgegangen. Der Kreis hatte im Jahr 2023 die Sanierung der belasteten Flächen am Wikingeck vorfinanziert, nachdem die Schadstoffe drohten, in das Grundwasser einzudringen und damit eine Gefahr für die Menschen in der Schlei-Region darzustellen. Grundlage hierfür waren entsprechende Absprachen sowie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bund.

In erster Instanz hatte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dem Kreis Recht gegeben und den Bund entsprechend seines Eigentumsanteils im Sanierungsgebiet zur Übernahme von 64,25 Prozent der Sanierungskosten verpflichtet. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht änderte dieses Urteil jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bereits an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch des Kreises gegenüber dem Bund. Demnach könne der Kreis weder nach Landes- noch nach Bundesrecht Ersatz der Kosten verlangen, die für die Sanierung bundeseigener Flächen entstanden sind.
Mit dem eindeutigen Mehrheitsbeschluss des Kreistages bekräftigt der Kreis Schleswig-Flensburg nun seine Absicht, den Rechtsweg weiter zu beschreiten und eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht anzustreben.